Gartenordnung
Gartenordnung
des Kleingartenvereins „Frohes Schaffen“ e.V.
Grundlage ist die aktuelle Rahmen-Kleingartenordnung des Stadtverbandes der Gartenfreunde Halle/Saale e.V. Diese Gartenordnung ist Bestandteil des Kleingartenpachtvertrages und gilt für die Pächter von Kleingärten in der Kleingartenanlage „Frohes Schaffen“ e. V., An der Witschke 30, 06118 Halle (Saale).
Sie enthält die notwendigen Orientierungen und Regelungen für das Zusammenleben der im Gartenverein organisierten Mitglieder und Pächter und bildet die Grundlage für die Errichtung, Einrichtung, Gestaltung und Nutzung der Kleingärten.
1 Beziehungen zwischen den Pächtern des Vereins
1.1 Die Beziehungen zwischen den Pächtern untereinander innerhalb des Vereins sind von gegenseitiger Achtung, Unterstützung, kameradschaftlicher Hilfe, Rücksichtnahme im individuellen Verhalten und im Leben des Vereins geprägt. Jeder Pächter, Gast oder Besucher hat sich innerhalb der Kleingartenanlage so zu verhalten, dass andere nicht durch Stäube, Gerüche, Lärm, Wasser, Abwasser, Baulichkeiten, Gegenstände, Anpflanzungen gefährdet, belästigt, behindert oder anderweitig beeinträchtigt werden. Das Zeigen von Symbolen politischer Parteien und Organisationen ist verboten.
1.2 Eine den Nachbarn belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende Geräuschverursachung ist während der Ruhezeiten sowie an Sonn- und Feiertagen verboten. Regelungen über den Betrieb von motorgetriebenen Maschinen, Werkzeugen sowie Gartengerätschaften enthält die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung 32. BImSchV.
1.3 Ruhezeiten mit Bezug auf die Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Halle (Saale) und anders geltende Rechtsvorschriften sind:
· Montag – Samstag: 13:00 bis 15:00 Uhr
22:00 bis 06:00 Uhr
· Sonn- und Feiertag: ganztägig
1.4 Alle Pächter sind verpflichtet, sich entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung des Vereins an der Gestaltung, Pflege, Erhaltung und am Um- und Neubau von gemeinschaftlichen Einrichtungen durch persönliche Arbeitsleistungen und finanzielle Umlagen zu beteiligen. Die persönlichen Arbeitsleistungen sind einheitlich festzulegen und durch die Mitgliederversammlung zu beschließen. Ausnahme- und Sondergenehmigungen beschließt der Vorstand.
1.5 Die von den Pächtern durch persönliche Arbeitsleistungen und finanzielle Umlagen geschaffenen Werte gehen in das unteilbare Gemeinschaftseigentum des Vereins ein.
1.6 Bei Pächterwechsel hat der übernehmende Pächter dem abgebenden Pächter seine, in das Gemeinschaftseigentum des Vereins übergegangenen Aufwendungen entsprechend der Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung des Zeitwertes zu erstatten.
1.7 Grundsätzlich ist bei Pächterwechsel eine Wertermittlung auf der Grundlage der geltenden Rahmenrichtlinien des Landesverbandes der Gartenfreunde Sachsen-Anhalt e. V. unter Teilnahme eines Vorstandsmitgliedes durchzuführen.
1.8 Die Kosten der Wertermittlung sowie sonstige noch ausstehenden Forderungen des Vorstandes in Zusammenhang mit dem Pächterwechsel trägt der abgehende Pächter.
1.9 Anpflanzungen oder Baulichkeiten, die nicht dem Bundeskleingartengesetzes oder der Gartenordnung entsprechen, hat der abgehende Pächter spätestes bei Pächterwechsel zu entfernen. Alle im Protokoll der Wertermittlung erteilten Auflagen sind fristgemäß zu erfüllen.
1.10 Wenn bei Beendigung des Pachtverhältnisses kein Nachfolgepächter vorhanden ist, kann dem bisherigen Pächter mit schriftlicher Vereinbarung gestattet werden, seine Anpflanzungen und Baulichkeiten (Eigentum) im Garten zu belassen, soweit es die Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes dieser Gartenordnung und der Rahmen-Kleingartenordnung des Stadtverbandes der Gartenfreunde Halle/Saale e.V. entspricht.
2 Gestaltung und Nutzung der Kleingärten
2.1 Die Übergabe eines Gartens erfolgt ausschließlich zum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung und Freizeitgestaltung auf der Grundlage des Pachtvertrages. Die Bewirtschaftung erfolgt ausschließlich vom Pächter und von zu seinem Haushalt gehörenden Personen. Nachbarschaftshilfe bei der Gartenbewirtschaftung ist gestattet. Dauert sie länger als sechs Wochen, ist der Vorstand zu informieren. Eine Überlassung oder Weiterverpachtung an Dritte ist nicht zulässig. Die Einrichtung und Bebauung eines Gartens für Dauerwohnzwecke oder Sommerwohnung ist nicht gestattet.
2.2 Ein zentrales Merkmal eines Kleingartens ist die nicht erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung, also die Erzeugung von Obst, Gemüse und anderen Früchten durch Selbstarbeit des Kleingärtners oder seiner Familienangehörigen. Alle Flächen, auf denen keine Gebäude stehen, sind zu begrünen und sie müssen Wasser durchlassen. Die kleingärtnerische Nutzung ist gegeben, wenn auf mindestens einem Drittel der Gartenfläche Gemüse und Obst in einem ausgewogenen Verhältnis angebaut werden. In geringeren Anteilen gehören auch Kräuter dazu.
2.3 Jeder Nutzer bzw. Pächter hat das Recht, seinen Garten nach seinen Vorstellungen und Ideen zweckmäßig und ästhetisch zu gestalten. Dabei ist die Vielfalt von Sorten und Arten, der Anbau von Kulturpflanzen, die ökologische und nachhaltige Bewirtschaftung, die Kulturführung (Fruchtfolge-Beete, Mischkultur), die Förderung von Nützlingen und Insekten sowie die Rückführung von pflanzlichen Rückständen (Nährstoff-Kreislauf) zu beachten.
2.4 Die Vielfalt des Kleingartens wird erreicht durch Obstbäume, Beerenobst, Gemüse, Garten- und Küchenkräuter, Ziergehölze, Stauden, Blumenzwiebeln und -knollen sowie Sommerblumen.
2.5 Einige Pflanzenarten mit einem hohen Ausbreitungspotenzial dürfen aus Gründen der Wuchsstärke, Krankheitsübertragung oder Invasivität nicht im Kleingarten kultiviert werden. Laut Bundesnaturschutzgesetz müssen geeignete Maßnahmen getroffen werden, um eine Verdrängung heimischer Arten durch invasive Arten zu verhindern. In Sachsen-Anhalt geht diese Gefahr derzeit insbesondere von folgenden Pflanzenarten aus, daher ist die Kultivierung in der gesamten Kleingartenanlage verboten und vorhandene Pflanzen müssen umgehend entfernt werden.
2.6
Geplante Schnittmaßnahmen an großen alten Bäumen, welche den Charakter
der Anlage maßgeblich prägen, sind vorab mit dem Fachberater abzustimmen.
Auszug aus
dem Rahmenkleingartenordnung Anlage 1 - 5
Nicht beherrschbare Neophyten mit starkem Verbreitungspotential:
·
Staudenknöterich
(Fallopia japonica, F. sachalinensis,
F. x bohemica)
·
Drüsiges
Springkraut (Impatiens glandulifera)
·
Kanadische
Goldrute (Solidago canadensis)
·
Riesengoldrute
(Solidago gigantea)
·
Gemeiner
Bastardindigo (Amorpha fruticosa)
·
Eschen-Ahorn (Acer
negundo)
Neophyten mit negativer Wirkung auf die menschliche Gesundheit:
·
Beifußblättriges
Traubenkraut (Ambrosia artemisiifolia)
·
Riesenbärenklau
(Heracleum mantegazzianum)
Zu stark wachsende Gehölze:
Ein Kleingarten soll durch einen lockeren Gehölzbestand, vorwiegend aus
Kultursorten von Kern- und Steinobstbäumen, geprägt sein. Die
Gehölzanpflanzungen in der Parzelle müssen innerhalb der Kleingartenanlage den
Blick in den Garten gewährleisten. Des Weiteren dürfen die Gehölze nicht den
Anbau niedrigwachsender Nutzpflanzen (Gemüse, Erdbeeren, einjährige
Schnittblumen, Kräuter) beeinträchtigen. Es sind daher, neben einzelnen
größeren Kern- oder Steinobstbäumen, in Art und Anzahl nur solche Laubgehölzarten
auszuwählen, die für kleine Gärten geeignet sind und die durch Schnittmaßnahmen
dauerhaft auf eine Höhe von 2,50 m begrenzt werden können. Das Kultivieren
jeglicher Nadelbaumarten und sonstiger Koniferen ist nicht gestattet. Alte,
größere Bäume von Kern- und Steinobst sind nicht nur alte Nutzpflanzen-Sorten,
sondern auch wertvolle Biotope, die durch gute Pflege so lange wie möglich zu
erhalten sind.
Zu stark wachsende Pflanzen (außer Gehölze):
Aufgrund ihrer starken, nicht beherrschbaren Wuchskraft ist es nicht
gestattet, Bambusgewächse (Bambuseae) und Chinaschilf
(Miscanthus) sowie die Gewöhnliche Waldrebe (Clematis vitalba)
und Schlingknöterich (Fallopia baldschuanica)
in der Parzelle zu pflanzen.
Krankheitsübertragende Pflanzen:
·
Feuerbrand:
Der Feuerbrand ist eine der gefährlichsten Kernobstkrankheiten. Daher dürfen
die hochanfälligen Wirtspflanzen dieser Krankheit, welche keinen
kleingärtnerischen Nutzen haben, nicht in Kleingartenanlagen kultiviert werden.
Verbotene Gattungen sind: Glanzmispel (Photinia),
Zwergmispel (Cotoneaster), Weiß- und Rotdorn
(Crataegus), Feuerdorn (Pyracantha). Ausnahmen bilden
Feuerbrand nichtanfällige Arten und Sorten dieser Gattungen.
·
Birnengitterrost:
Wacholder (Juniperus) ist Hauptwirt des Birnengitterrostes. Daher sind alle
Wacholderarten der Gattung „Juniperus“ in der gesamten Kleingartenanlage
inklusive der Gemeinschaftsflächen verboten.
·
Johannisbeersäulenrost:
Als Winterwirt sind 5-nadlige Kiefernarten der Überträger für den Johannisbeersäulenrost an Schwarzer Johannisbeere und
Stachelbeere. Zum Beispiel: Weymouthskiefer (Pinus strobus),
Westliche Weymouthskiefer (Pinus monticola) oder
Tränenkiefer (Pinus wallichiana).
2.7 Empfohlene Pflanz- und verbindliche Grenzabstände für Neupflanzungen:
|
Gehölze |
Pflanz-abstand |
Grenz-abstand |
|
|
Kernobst &
Steinobst |
Apfel, Birne, Quitte,
Mispel, Aronia, Felsenbirne u.a. |
0,50 m |
2,00 m |
|
Spindel- oder
Buschbaum, Stammhöhe bis 0,60 m |
3,00 m |
2,00 m |
|
|
Viertel- und
Halbstämme, Stammhöhe bis 1,50 m |
4,00 m |
2,00 m |
|
|
Beerenobst |
Jochelbeere (Josta) |
2,00 m |
1,00 m |
|
Johannisbeeren,
Stachelbeeren, Maibeeren (Büsche und Stämmchen) |
1,25 m |
1,00 m |
|
|
Johannis- & Stachelbeeren (1- bis 3-triebige
Spindel am Spalier) |
0,50 m |
1,00 m |
|
|
Himbeeren |
0,40 m |
1,00 m |
|
|
Brombeeren |
3,00 m |
1,00 m |
|
|
Heidelbeeren &
Weinreben |
1,00 m |
1,00 m |
|
|
Ziergehölze |
Einzelnstehend |
3,00 m |
2,00 m |
|
In freier Hecke stehend |
1,00 m |
2,00 m |
|
|
Formschnitthecken |
|
0,20 – 0,50 m |
0,60 m |
Die Pflanzabstände stellen die fachlich empfohlenen Mindestabstände dar.
Grenzabstand ist die kürzeste waagerechte Entfernung zwischen der Grenze und der Mitte des Baumstammes, des Strauches oder der Hecke an der Stelle, an der die Pflanze aus dem Boden austritt.
Formschnitthecken dürfen in der Gartenanlage eine Höhe von 1,20 Meter nicht überschreiten und sind von Fremdbewuchs zu befreien. Heckenbögen über Gartenpforten sind zulässig. Hecken der Außengrenze dürfen max. 2,50 Meter hoch sein.
2.8 Schutz der heimischen Fauna
Bei Schnittmaßnahmen oder dem Entfernen von Gehölzen sind die gesetzlichen Vorschriften (Naturschutzgesetz) zu beachten. Entgegen diesen Vorschriften ist es im Kleingarten gestattet, ganzjährig Bäume zu entfernen, es sei denn, sie sind mit genutzten Nestern besetzt oder unterliegen einem gesonderten Schutz.
2.9 Einsatz chemischer Mittel
Die Anwendung von chemischen Unkrautbekämpfungsmitteln (Herbizide) ist prinzipiell zu unterlassen. Im Kleingarten dürfen nur für den nichtberuflichen Anwender im Haus- und Kleingartenbereich in Deutschland zugelassene Pflanzenschutzmittel verwendet werden. Auf Wegen und Plätzen, egal ob innerhalb oder außerhalb des Gartens, ist der Einsatz jeglicher chemischer Pflanzenschutzmittel verboten, ebenso der Einsatz von anderen Stoffen zur Unkrautbekämpfung (Salz, Essig, Reinigungsmittel etc.).
3 Tierhaltung
3.1 Tierhaltung gehört grundsätzlich nicht zur kleingärtnerischen Nutzung.
3.2 Bis zum 03.10.1990 war eine nichtgewerbsmäßige Kleintierhaltung und -zucht in den Kleingartenanlagen üblich und zulässig; und widerspricht auch jetzt nicht der kleingärtnerischen Nutzung (Bestandsschutz).
3.3 Kleintiere (Haustiere) dürfen sich nur gemeinsam mit dem Halter im Kleingarten aufhalten. Dabei gilt, dass der Aufenthalt des Tieres auf den Kleingarten begrenzt ist. Es sind tiergerechte Transportmittel zu benutzen, Hunde sind auf Wegen und Gemeinschaftsflächen an der Leine zu führen. Der Halter verpflichtet sich zur Kotbeseitigung auf Wegen und Freiflächen. Der Halter haftet für durch das Tier verursachte Schäden.
3.4 Die Bienenhaltung im Kleingarten ist nach Zustimmung des Vorstandes zulässig. Bienenstände sollten bevorzugt am Rande der Kleingartenanlage aufgestellt werden. Eine Anhörung der Nachbarn ist vorzunehmen. Bei Bedarf ist ein Sachverständiger zu konsultieren.
4 Errichten baulicher Anlagen
Die Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen im Kleingarten ist von der Zustimmung des Vereinsvorstandes abhängig. Baulichkeiten sind mit dem Erdboden dauerhaft verbundene, ortsfeste aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Anlagen.
4.1 Baulichkeiten im Kleingarten unterliegen grundsätzlich dem Bauplanungs- und Bauordnungsrecht. Ob eine bauliche Anlage errichtet, aufgestellt oder geändert werden kann, ergibt sich aus dem Einzelfall und ihrer kleingärtnerischen Zweckbestimmung.
4.2 Generell erlaubt ist die Errichtung von:
· Einem befestigten Hauptweg mit durchlässigem Belag
· Befestigter Nebenwege
· Flüssiggasanlagen in der Laube mit Kohlendioxydmelder
· Ortsveränderliche Gewächshäuser, Folienzelte, Folientunneln, Frühbeeten
· Regenwasserauffanganlagen mit maximal 3m³ Fassungsvermögen
· Wassersammelbehälter
· An der Laube befestigte aufrollbare Markisen
4.3 Während der Saison erlaubt (von April bis September):
· Badebecken freistehend, maximal 3m³
· Partyzelte (bis 3 Tage)
· Sonnenschirme (auch mit versenkter Bodenhalterung)
· Transportable Kinderspielgeräte wie Schaukeln und Rutschen
4.4 Vor dem Baubeginn einer der folgenden genehmigungspflichtigen baulichen Anlagen:
· Gartenlaube
· Anbauten wie Geräteschuppen im Verbund mit der Laube
· Elektroinstallationen in der Laube
· Gewächshaus mit ortsunveränderlichem Fundament
· Gartenteich
· Fäkalien- und Abwassersammelgruben
· Stütz- und Trockenmauern
· Zäune zwischen den Parzellen mit Zustimmung des Nachbarn
· Sichtschutz
· Terrassen
· Badebecken
· Eigene Wasserversorgungsanlagen
ist ein Bauantrag mit folgenden Mindestinformationen schriftlich oder per E-Mail an den Vorstand zu stellen:
· Beschreibung der Maßnahme
· Standort
· Größe, Umfang und Maße
· Art der Ausführung
· Zeitraum
· Fremd- oder Eigenleistung
Die Entscheidung durch den Vorstand wird dem Antragsteller in schriftlicher Form mit Bestätigung bzw. Auflagenentscheidung oder Ablehnung innerhalb von 6 Wochen mitgeteilt. Beschwerden zu abgelehnten Anträgen oder erteilten Auflagen sind innerhalb von 4 Wochen an den Vorstand zu richten. Für die Prüfung, Bearbeitung und Kontrolle der Entscheidung des Vorstandes hat der Antragsteller eine Aufwandsentschädigung von 10,00 Euro zu entrichten. Für das Einholen aller erforderlichen Genehmigungen ist der Pächter zuständig.
4.5 Bei Errichtung baulicher Anlage ist folgendes zu beachten:
Lauben bis 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz
· Höhe der Traufe 2,25 m bei Satteldach
· Fristhöhe 3,50 m bei Satteldach
· Mittlere Höhe 2,40 m bei Pultdach
Der Grenzabstand von 3,00 m zum Nachbarn ist einzuhalten. Grundsätzlich sind Gartenlauben in ihrer baulichen Gestaltung so auszuführen, dass sie nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sind. Das Aufstellen von Spül- und Waschmaschinen sowie anderen technischen Anlagen, die einer dauerhaften Wohnnutzung entsprechen, ist im Kleingarten untersagt.
Gewächshäuser
· Grundfläche: 6,00 m²
· Firsthöhe: 2,50 m
Eine zweckfremde Nutzung ist nicht gestattet. Folienzelte sind der Größe des Gartens anzupassen. Ein Grenzabstand von min. 1 m ist einzuhalten, die Nachbarparzelle darf nicht beeinträchtigt werden.
Gartenteich und Feuchtbiotope
· Oberfläche: 8,00 m²
· Tiefe: 1,10 m max
Der Erdaushub verbleibt dabei in der Parzelle und ist in die Teichgestaltung einzubeziehen. Zur Anlage des Teiches sind entweder Lehm-, Tondichtungen oder geeignete Kunststoffe zu verwenden. Betonierte Becken sind nicht gestattet. Die Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Pächter.
Zäune und Hecken in einfacher Ausführung
· Höhe: 1,20 m max
Hecken sind mindestens 0,60 m von der Grenze einwärts zu pflanzen. Sichtschutz aus Ziergehölzen sind bis max. 2,00 m Höhe und bis max. 10 m² erlaubt.
Bade- und Wasserbecken sind in Kleingärten nicht dauerhaft zu errichten und nicht ins Erdreich einzulassen. Transportable Badebecken „Kinderplanschbecken“ mit einem Fassungsvermögen von max. 3 m³ und einer max. Füllhöhe von 50 cm sind saisonal zulässig. Die Oberkante des Badebeckens darf nicht höher als 60 cm sein, gemessen vom Beckenboden. Chemische Wasserzusätze sind nicht gestattet.
Elektro- und Wasserversorgung
Elektro: Die Installation und regelmäßige Überprüfung hat nach den Vorschriften der DIN-VDE zu erfolgen. Photovoltaikanlagen mit Netzeinspeisung (z.B. Balkonkraftwerke) sind nicht gestattet. In sich geschlossene Systeme, wie tragbare Powerstations mit Solareinspeisung und Leuchten, welche gemäß ihrer Bauart durch ein Solar-Panel betrieben werden, sind zulässig.
Wasser: Es sind die technischen Regeln und Hygienevorschriften für die Wasserinstallation zu beachten. Regenwasser ist grundsätzlich als Gießwasser zu verwenden, ein Ableiten (Dachrinne, Regenfässer) außerhalb der eigenen Parzelle ist nicht gestattet.
4.6 Folgende bauliche Anlagen und Einrichtungen sind grundsätzlich nicht erlaubt:
· Unterkellerungen
· Terrassen und Wege in Ortbeton
· feste Feuerstätten
· massive Grillanlagen
· Volieren
· Anlagen, die Mensch und Tier schädigen können
· Fahnenmasten
· Sickergruben
· Baumhäuser
Ohne Genehmigung des Vorstandes errichtete bauliche Anlagen sowie solche, die sich in einem baufälligen Zustand befinden, sind auf Verlangen des Vorstandes unverzüglich durch den Pächter zu entfernen bzw. zu ändern oder zu sichern. Kommt der Pächter einer entsprechenden Aufforderung innerhalb der gesetzlichen Frist nicht nach, so ist der Vorstand berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen für den Pächter vorzunehmen und von dem Pächter Ersatz für die Aufwendungen zu verlangen.
5 Naturschutz, Ordnung und Sicherheit
Jeder Pächter trägt die persönliche Verantwortung für die Einhaltung und Pflege von Natur und Umwelt sowie Ordnung und Sicherheit.
5.1 Alle im Kleingarten lebenden Tiere, wie z.B. Igel, Fledermäuse, Vögel und nützliche Insekten sind zu schützen.
5.2 Kompostierbare Pflanzenabfälle sind innerhalb des Kleingartens fachgerecht zu kompostieren. Der Kompostplatz ist mit einem Mindestabstand von 1,0 m zur Nachbargrenze anzulegen. Ausnahmen sind mit schriftlicher Zustimmung des Vorstandes und des Nachbarn zulässig. Das Anlegen von Kompostgruben ist nicht statthaft.
Zu den Zeiten der Arbeitseinsätze wird der allgemeine Kompostplatz zur Abgabe von Heckenschnitt innerhalb der Gartenanlage in Absprache mit dem Kompost-Verantwortlichen geöffnet. Hier ist darauf zu achten, dass der abgegebene Heckenschnitt keine Verunreinigungen wie beispielsweise Plastik beinhaltet.
5.3 Jeder Pächter ist verpflichtet, Pflanzenkrankheiten und Schädlinge sachgemäß zu bekämpfen. Zur Eindämmung von Pflanzenkrankheiten ist der wirksamen Isolierung infektiösen Pflanzenmaterials besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Mit Feuerbrand befallenes Kernobst und Ziergehölze sowie mit Scharka befallenes Steinobst dürfen nicht kompostiert werden. Mit der Kohlhernie befallene Kohlpflanzen sind über den Hausmüll zu entsorgen.
5.4 Die Lagerung von Schutt, Abfällen und Unrat, welcher im Garten nicht verwendet werden kann, ist nur vorrübergehend erlaubt und mit dem Vorstand abzusprechen. Das Verbrennen, Vergraben oder eine unsachgerechte Entsorgung von Abfällen, unabhängig ihres stofflichen Zustands, ist in der Kleingartenanlage verboten.
5.5 Ein Ableiten von Schmutz-und Regenwasser in benachbarte Kleingärten oder auf Wegen außerhalb der Kleingärten ist unzulässig. Der Umgang mit Abwasser richtet sich nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Wasser aus Badebecken ist wie Abwasser zu behandeln.
5.6 Umgang mit Asbest: Es ist verboten, asbesthaltige Bauelemente mechanisch zu bearbeiten, zu beschichten, zu versiegeln, zu verblenden, zweckentfremdend für Beeteinfassungen, Komposter, Sichtschutz o.ä. zu verwenden bzw. im Kleingarten zu lagern, zu vergraben oder in Verkehr zu bringen. Defekte sowie zweckentfremdend genutzte Bauteile sind unter Beachtung bestehender Sicherheitsauflagen zu demontieren und fachgerecht zu entsorgen.
5.7 Das Abstellen von Kraftfahrzeugen ist nur auf dem dafür vorgesehenen Parkplatz oder duch den Vorstand genehmigten Stellflächen erlaubt. Das Instandsetzen, Waschen und Pflegen von Kraftfahrzeugen ist auf dem Parkplatz verboten. Der gekennzeichnete Parkplatz „Nur für Gäste der Gaststätte“ sollte nicht durch Gartenfreunde belegt werden.
5.8 Der Kleingarten muss mit einer deutlichen, sichtbaren Parzellennummer am Gartentor gekennzeichnet sein.Jeder Pächter ist verpflichtet, den Weg vor seinem Garten in Ordnung zu halten. Verschließbare Eingänge zur Gartenanlage sind außerhalb der Gartensaison verschlossen zu halten.
5.9 Elektronische Überwachungseinrichtungen: Das Überfliegen der Parzellen mit Drohnen ist verboten, ebenso der Einsatz von automatischen Bildaufzeichnungsgeräten, wenn die Aufnahmen die Parzellengrenzen überschreiten. Über die Überwachungen von Gemeinschaftseinrichtungen entscheidet ausschließlich der Vorstand. Dabei sind deutlich sichtbar entsprechende Hinweisschilder anzubringen.
6 Schlussbestimmungen
Der Vorstand kontrolliert und gewährleistet die Einhaltung der Gartenordnung und ist berechtigt, Auflagen zur Herstellung des lt. Gartenordnung geforderten Zustandes zu erteilen.
Diese Gartenordnung wurde im Rahmen der Mitgliederversammlung am 21.04.2023 beschlossen und tritt damit in Kraft. Die Wirksamkeit vorheriger Gartenordnungen des Kleingartenvereins „Frohes Schaffen“ e.V. erlischt mit dem Inkrafttreten dieser.





