Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Satzung
des Kleingartenvereins
„Frohes Schaffen“ e. V.

§ 1     Name und Zweck

(1)     Der Verein führt den Namen: Kleingartenverein „Frohes Schaffen“ e. V. und hat seinen Sitz in 06118 Halle (Saale), An der Witschke 30. Der Verein ist Mitglied im Stadtverband der Gartenfreunde Halle/Saale e.V. und ist unter Nr. VR20316 im Amtsgericht Stendal eingetragen. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

(2)     Der Verein ist eine Kleingärtnerorganisation mit dem Zweck der ausschließlichen Förderung der Kleingärtnerei. Grundlage seiner Tätigkeit ist das Bundeskleingartengesetz.

(3)     Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:

·       die Verpachtung von Kleingärten an die Mitglieder zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung. Er ist im Rahmen einer Verwaltungsvollmacht des Zwischenpächters gemäß § 4 Bundeskleingartengesetz tätig.

·       die Verwaltung von Gärten und Gemeinschaftsanlagen

·       die Bewirtschaftung der Kleingartenflächen unter Berücksichtigung des Bundeskleingartengesetzes

·       die Gestaltung und Pflege der Kleingartenflächen durch die Mitglieder unter Beachtung des Natur- und Umweltschutzes

·       die fachliche Betreuung der Mitglieder bei der Bewirtschaftung ihrer Gärten

·       die Erzeugung von ökologisch wertvollen Gartenbauprodukten durch die Mitglieder

·       die Förderung der Gesundheit der Mitglieder durch die körperliche Betätigung in den Gärten

·       die Übernahme sozialer Verantwortung durch die Einbeziehung aller Bevölkerungsschichten in die gemeinschaftliche Arbeit

·       der Erhalt der Kleingartenflächen als unverzichtbares öffentliches Grün zum Klima- und Artenschutz und zur sinnvollen Freizeittätigkeit der Bevölkerung

·       Der Verein steht in seiner Tätigkeit als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet den Mitgliedern unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine Heimat. Mitglieder die damit unvereinbar handeln, können aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 2     Gemeinnützigkeit

(1)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereines ist die Förderung der Kleingärtnerei.

(2)     Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(4)     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 3     Mitgliedschaft

(1)     Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(2)     Die Mitgliederversammlung kann einzelne Mitglieder, die besondere Leistungen für die Entwicklung des Kleingartenwesens erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung und der Leistung von Pflichtstunden befreit.

(3)     Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.

(4)     Die Mitgliedschaft beginnt nach Zahlung der Aufnahmegebühr. Mit der Aufnahme erkennt der Antragsteller die Bestimmungen der Satzung, der Beitragsordnung und der Gartenordnung an.

§ 4     Rechte der Mitglieder

(1)     Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Die Mitgliedschaft ist persönlich, sie ist nicht vererblich und nicht übertragbar. Neben Kleingartenpächtern, mit denen ein Pachtvertrag abgeschlossen wurde, können Bürger, die sich um den Verein oder das Kleingartenwesen verdient gemacht haben bzw. dessen Förderung anstreben, Mitglieder sein.

(2)     Jedes Mitglied ist berechtigt:

·       sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen,

·       an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,

·       alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen,

·       einen Antrag zur Nutzung eines Kleingartens zu stellen.

(3)     Nach Maßgabe dieser Satzung können Mitglieder Anträge an die Mitgliederversammlung einreichen sowie an der Beschlussfassung mitwirken.

§ 5     Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet:

·       diese Satzung, den abgeschlossenen Kleingartenpachtvertrag und die Gartenordnung sowie die Rahmengartenordnung des Stadtverbandes der Gartenfreunde Halle/Saale e.V. einzuhalten und sich nach diesen Grundsätzen innerhalb des Vereins kleingärtnerisch zu betätigen.

·       Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken,

·       die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge, Umlagen, sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus dem Pachtverhältnis einer Kleingartenparzelle ergeben, innerhalb der festgelegten Frist zu entrichten. Das gilt auch für die Bezahlung des nachgewiesenen Verbrauches an Wasser und Elektroenergie einschließlich der Verbrauchspauschale für das jeweils laufende Jahr. Für nicht rechtzeitig geleistete Zahlungen können von der Mitgliederversammlung Mahngebühren beschlossen werden.

·       die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu erbringen, die Bestellung einer Ersatzkraft ist möglich. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist die von der Mitgliederversammlung beschlossene Ablösesumme zu entrichten.

·       für jede beabsichtigte Baumaßnahme einen schriftlichen Antrag mit einer zeichnerischen Darstellung einzureichen, der die Zustimmung des Vorstandes erfordert.

·       mit dem Bau, der Erweiterung oder Veränderung von Bauten oder baulichen Anlagen ist erst dann zu beginnen, wenn dazu die Zustimmung des Vorstandes vorliegt.

·       die Nutzung der Lauben als Dauerwohnraum sowie jede Art der gewerblichen Nutzung innerhalb des Kleingartens zu unterlassen.

·       bei Wohnungswechsel innerhalb eines Monats die Änderung seiner Anschrift dem Vorstand mitzuteilen, gleiches gilt für die dem Verein angegebenen Kontaktdaten (Telefon, E-Mail, Bankverbindung).

·       an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

§ 6     Vereinsstrafen

(1)     Verstößt ein Mitglied grob oder wiederholt gegen seine Pflichten aus dieser Satzung, können durch den Vorstand bis zu einem Ausschluss bzw. der Streichung von der Mitgliederliste Strafen ausgesprochen werden. Dabei ist dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Mitglieder zu entsprechen.

(2)     Strafen kommen zur Anwendung bei:

·       Wiederholten Verstößen gegen Weisungen des Vorstandes

·       Missachtung/Nichteinhaltung der Mitgliederbeschlüsse

·       Vereinsschädigendem Verhalten bzw. Gefährdung des Vereinsfriedens

·       Verstößen gegen den Unterpachtvertrag oder die Gartenordnung

·       Verhalten (Tun oder Unterlassen), durch welches dem Verein wirtschaftlicher Schaden entsteht

(3)     Folgende Strafen kommen zur Anwendung

·       Verwarnung

·       befristeter Ausschluss von der Nutzung der Gemeinschaftseinrichtungen

·       Ordnungsgeld

·       Verlust eines Vereinsamtes oder zeitlich befristeter Verlust der Wählbarkeit in ein Ehrenamt

(4)     Die Strafen haben dem Anlass angemessen zu sein. Tritt für den Verein ein wirtschaftlicher Schaden ein, kann unabhängig von der Schadensregulierung ein Ordnungsgeld verhängt werden.

§ 7     Beendigung der Mitgliedschaft

(1)     Die Mitgliedschaft endet durch:

·       schriftliche Austrittserklärung

·       Ausschluss

·       Tod

·       die Auflösung des Vereins nach Beendigung der Liquidation

·       die Streichung von der Mitgliederliste

(2)     Der Austritt kann gegenüber dem Vorstand schriftlich mit einer Frist von 6 Monaten zum 31.12. eines jeden Jahres erfolgen.

(3)     Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:

·       schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung, der Kleingartenordnung oder von Mitgliederbeschlüssen obliegenden Pflichten verletzt,

·       durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder sich schuldhaft bzw. gewissenlos gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins verhält,

·       mehr als 3 Monate mit der Zahlung von Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 2 Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt,

·       seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung des Kleingartens auf Dritte überträgt oder

·       bauliche Veränderungen jeglicher Art ohne Genehmigung des Vorstandes vornehmen.

(4)     Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand in einer Vorstandssitzung. Das auszuschließende Mitglied ist dazu zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen. Die Gründe des beabsichtigten Ausschlusses sind dem Mitglied mitzuteilen. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.

(5)     Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Sie ist zu begründen. Die Begründung ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten. Gibt der Vorstand der Beschwerde nicht statt, so hat er diese der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Ausschluss ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten ist bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung unzulässig.

(6)     Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige finanzielle Forderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tage der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.

(7)     Eine Streichung von der Mitgliederliste kann auf Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn:

·       das Mitglied seinen Wohnsitz um mehr als 250 km vom Sitz des Vereins verlegt

·       das Mitglied mit zwei fortlaufenden Beiträgen im Rückstand ist und diese Beiträge auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von zwei Monaten von der Absendung der Mahnung an vollständig entrichtet.

(8)     Die Streichung wird mit der Beschlussfassung wirksam. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam zugestellt, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, sie aber an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds gerichtet wurde.

§ 8     Datenschutz

Soweit der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder oder Dritter verarbeitet, erfüllt er dabei die gesetzlichen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union.

§ 9     Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

(1)     die Mitgliederversammlung

(2)     der Vorstand

§ 10  Die Mitgliederversammlung

(1)     Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr oder wenn es die Belange des Vereins erfordern, einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

(2)     Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladung mit Angabe der Tagesordnung hat durch Aushang in den Schaukästen der Kleingartenanlage „Frohes Schaffen“ e. V., An der Witschke 30, in 06118 Halle (Saale) mit einer Frist von sechs Wochen zu erfolgen. Teilnahmeberechtigt sind nur Mitglieder.

(3)     Anträge zur Tagesordnung können sieben Tage vor dem Termin der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Über Anträge, die erst nach Ablauf der 7-Tage-Frist oder in der Mitgliederversammlung gestellt werden, darf nur beschlossen werden, wenn 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten dem zustimmen.

(4)     Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Fall der Abwesenheit dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.

(5)     Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreiben. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen durch Handzeichen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung schriftlich erfolgen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Wahlen ist derjenige Bewerber gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den zwei Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.

(6)     Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Die gefassten Beschlüsse sind den Mitgliedern durch Aushang in den Vereinsschaukästen zur Kenntnis zu geben.

(7)     Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht.

(8)     Vertreter des Stadtverbandes der Gartenfreunde Halle/Saale e.V. sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

(9)     Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

·       Beschlussfassung über die Satzung bzw. Satzungsänderung, Kleingartenordnung und Beitragsordnung, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht

·       Wahl des Vorstandes, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht

·       Wahl der Kassenprüfer

·       Beschlussfassung über Veränderung des Vereins, aller Grundsatzfragen und Anträge

·       Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen u. a.

·       Beschlussfassung über den Widerspruch gegen den Ausschluss von Mitgliedern

·       Ernennung von Ehrenmitgliedern

·       jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über den Geschäftsbericht des Vorstandes und den Kassenbericht sowie des Berichtes der Kassenprüfer und die Entlastung des Vorstandes

·       Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

§ 11  Der Vorstand

(1)     Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern:

·       dem Vorsitzenden

·       dem stellvertretenden Vorsitzenden

·       dem Schriftführer

·       dem Kassierer

·       dem Fachberater

(2)     Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Sie amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Wiederwahl ist zulässig.

(3)     Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsbefugt. Schriftführer und Schatzmeister sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende sowie Schriftführer und Schatzmeister dem Verein gegenüber verpflichtet, die Vertretung nur bei Verhinderung des Vorsitzenden auszuüben. Der Vorstand gem. § 26 BGB kann Dritte Personen mit der Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben gem. § 30 BGB beauftragen.

(4)     Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Auslaufen der Amtszeit hat der Vorstand das Recht, einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

(5)     Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend der Satzung oder aus persönlichen Gründen nicht ausüben können oder schwerwiegend die Interessen des Vereins geschädigt haben. Eine Funktionsverbindung zwischen den Mitgliedern des Vorstandes ist nicht zulässig.

(6)     Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können den Mitgliedern des Vorstandes oder anderen für den Verein tätigen Mitgliedern pauschalierte Aufwandsentschädigungen oder Vergütungen gezahlt werden. Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrtkosten bleibt hiervon unberührt.

(7)     Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder zur Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokollbuch festzuhalten. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind.

(8)     Der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstandes haftet nur für Fehler aus seiner Tätigkeit dem Verein gegenüber, wenn ihm vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorzuweisen ist.

(9)     Aufgaben des Vorstandes:

·       laufende Geschäftsführung des Vereins

·       Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung und Durchsetzung ihrer Beschlüsse

·       Organisation der Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen

(10)  Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit können vom Vorstand Kommissionen berufen werden.

§ 12  Finanzen

(1)     Der Verein finanziert seine Tätigkeit und Verbindlichkeiten aus Beiträgen und Umlagen sowie Zuwendungen und Spenden. Die von den Mitgliedern beschlossenen Beiträge, Aufnahmegebühren, Gemeinschaftsleistungen, individueller Verbrauch von Energie und Wasser, angemessene Mahngebühren und Verzugszinsen sind in der Beitragsordnung geregelt und werden entsprechend ihrer terminlichen Festlegungen des Vorstandes fällig.

(2)     Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Umlagen können jährlich mit einem Betrag bis zum sechsfachen des Mitgliedsbeitrages pro Mitglied beschlossen werden. Die Summe stellt eine Obergrenze dar.

(3)     Buchführung und Jahresabschluss sind nach kaufmännischen Grundkenntnissen durchzuführen. Dabei sind besonders die §§ 259 und 666 BGB sowie die Regelungen der Abgabenordnung (AO) zu berücksichtigen.

(4)     Der Kassierer verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins und führt das Kassenbuch des Vereins mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf Anweisung des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden vorzunehmen.

§ 13  Die Kassenprüfer

(1)     Die Mitgliederversammlung wählt mit dem Vorstand mindestens zwei Kassenprüfer.

(2)     Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Kassenprüfer unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.

(3)     Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Kasse durch die Kassenprüfer vorzunehmen (Konto, Belegwesen und Einhaltung der Beschlüsse und des Haushaltsplanes). Der Prüfungsbericht ist jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Prüfungen erstrecken sich auf sachliche und rechnerische Richtigkeit.

§ 14  Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtverband der Gartenfreunde Halle/Saale e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Kleingartenwesens zu verwenden hat. Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins (Kassenbücher usw.) dem Stadtverband zur Aufbewahrung zu übergeben.

§ 15  Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt mit der Eintragung beim Amtsgericht in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung sind vorherige Satzungen gegenstandslos.

§ 16  Satzungsänderung

(1)     Änderungen der Satzung bedürfen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.

(2)     Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Finanzamt oder dem zuständigen Registergericht oder der Anerkennungsbehörde verlangt werden, selbständig vorzunehmen.

(3)     Nach Inkrafttreten der geänderten Satzung sind die Mitglieder umgehend davon zu informieren.

§ 17  Sprachliche Gleichstellung

Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in weiblicher als auch in männlicher und diverser Form.

 

 

Satzung vom 21.04.2023 mit Nachtrag vom 15.06.2024